Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin geht in ihren „FAG zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln“ auf die Frage ein, ob das Gewähren bzw. Vereinnahmen von Zuwendungen im Falle von Bestandsprovisionen zulässig ist, wenn zum Kunden keine wertpapierrelevante Kundenbeziehung mehr besteht.
„Im Zusammenhang mit einer beendeten oder inaktiven Kundenbeziehung darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen weder annehmen noch gewähren“, schreibt die BaFin. Denn, so die BaFin weiter, bei einer Kundenbeziehung, die beendet ist, ist eine Qualitätsverbesserung für den (ehemaligen) Kunden nicht (mehr) möglich.
Link auf die Internetseite der BaFin zu den FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_040518_faq_mifid2_wohlverhaltensregeln.html;jsessionid=E88D4A813892FB9DB8D6B580D1564392.1_cid501?nn=9450992#doc10849298bodyText10