Wann leisten Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel? Diese Frage beantwortet die EU-Kommission in der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. Auf 349 Seiten legt die EU-Kommission technische Bewertungskriterien fest, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet.
Der eigentliche Verordnungstext umfasst, nach 59 Erwägungsgründen, lediglich drei kurze Artikel. Die eigentlichen Bestimmungen sind in den beiden Anhängen enthalten. Anhang I legt für 88 wirtschaftliche Tätigkeiten (zum Beispiel Waldbewirtschaftung, Stromerzeugung aus Windkraft und Schienenverkehrsinfrastruktur) Kriterien fest, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Anhang II versucht dasselbe für die Anpassung an den Klimawandel zu regeln. Für jede Tätigkeit wird auch angeführt, wie erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
Link zur Internetseite der EU-Kommission und zur Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1639037016630&uri=CELEX%3A32021R2139