ESMA setzt ESG-Offenlegungen als neue strategische Aufsichtspriorität der EU

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde der EU für die Finanzmärkte, ändert ihre Strategischen Aufsichtsprioritäten der Union (USSP), um neben der Qualität der Marktdaten auch die Offenlegung von ESG-Daten aufzunehmen. Die neue Priorität der ESG-Angaben ersetzt die Kosten und die Wertentwicklung von Anlageprodukten für Kleinanleger und stellt einen wichtigen Schritt bei der Umsetzung der ESMA-Strategie dar, die der nachhaltigen Finanzwirtschaft eine herausragende Rolle einräumt.

Link zur Strategiefestlegung der ESMA in Bezug auf ESG Offenlegungen:
https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-work-esg-disclosures-new-union-strategic-supervisory-priority

FV Finanzdienstleister (WKO) veröffentlicht Leitfäden zu Sustainable Finance

Ab dem 02.08.2022 besteht bei der Eignungsprüfung die Pflicht, zusätzlich eine Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden durchzuführen und zu dokumentieren.
Zur Unterstützung bei dieser Abfrage hat der Fachverband der Finanzdienstleister der WKO unterschiedliche Servicedokumente und Leitfäden erstellt:
• Leitfaden zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden für die Eignungsbeurteilung bei der Anlageberatung und Portfolioverwaltung
• Leitfaden zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden für die Eignungsbeurteilung bei der Beratung über Versicherungsanlageprodukte
• Informationsblatt zur Nachhaltigkeit (für Kunden)

Link zu den Servicedokumenten der WKO FV FDL:
https://www.wko.at/branchen/information-consulting/finanzdienstleister/sustainable-finance.html

ESMA Leitlinien zur Prüfung von Nachhaltigkeitsrisiken und Offenlegung veröffentlicht

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die EU-Regulierungsbehörde für die Wertpapiermärkte, hat heute ein sog. ein „Supervisory Briefing“ veröffentlicht, um eine EU-weite Konvergenz bei der Beaufsichtigung von Investmentfonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen und bei der Bekämpfung von Greenwashing durch Investmentfonds sicherzustellen. Diese Leitlinie soll dazu beitragen, Greenwashing zu bekämpfen, indem gemeinsame Aufsichtskriterien für die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) aufgestellt werden, um Investmentfonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wirksam zu beaufsichtigen.

Link zum Supervisory Briefing der ESMA:
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma34-45-1427_supervisory_briefing_on_sustainability_risks_and_disclosures.pdf

Neuer Bericht: Anwendungsbereich der EU-Taxonomie soll erweitert werden

Die Platform on Sustainable Finance hat am 28. März einen neuen Bericht veröffentlicht. Sie schlägt vor, den Anwendungsbereich der Taxonomie zu erweitern und vier weitere Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten in die Taxonomie aufzunehmen. Ziel ist, privaten Investoren die Angst zu nehmen, dass eine Wirtschaftstätigkeit nicht „grün“ genug ist, weil es die derzeitigen Taxonomie-Kriterien nicht erfüllt und somit als „nicht finanzierungswürdig“ angesehen wird. In Zukunft sollen mehr Wirtschaftstätigkeiten unter die EU-Taxonomie fallen. In der Übergangsphase der Energiewende ist es wichtig, verschiedene „Grade“ an Nachhaltigkeit zuzulassen. Im Detail bedeutet dies:

Die EU-Taxonomie legt fest, dass Wirtschaftstätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ gelten, wenn sie folgende vier Voraussetzungen erfüllen:

  • wesentlicher Beitrag zur Erfüllung eines der sechs EU-Umweltziele (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz von Wasser-/Meeresressourcen, Übergang zu Kreislaufwirtschaft, Vermeidung/Verminderung von Umweltverschmutzung, Schutz/Wiederherstellung der biologischen Vielfalt/Ökosysteme);
  • kein erheblicher Schaden der anderen EU-Umweltziele;
  • Erfüllung der minimalen sozialen Sicherheitsstandards;
  • entspricht den technischen Bewertungskriterien.

Die Platform on Sustainable Finance spricht sich dafür aus, die Taxonomie um vier weitere Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten zu erweitern:

  • Kategorie 1 + 2 (rote Kategorie) würden Tätigkeiten umfassen, die als „nicht nachhaltig“ eingestuft werden. Unterschieden wird hier zwischen den Tätigkeiten, die von taxonomisch anerkannten Investitionen als Teil eines Übergangsplans profitieren könnten, um ihre Umweltleistung dringend auf ein mittleres Niveau anzuheben (Kategorie 1), und denjenigen, die weiterhin erhebliche Umweltschäden verursachen werden und daher vorrangig für taxonomisch anerkannte Investitionen als Teil eines Stilllegungsplans in Betracht kommen sollten (Kategorie 2).
  • Kategorie 3 (gelbe Kategorie) betrifft Tätigkeiten, die eine mittlere Umweltleistung aufweisen. Sie sind definiert als Tätigkeiten, die zwischen den ersten beiden oben genannten Kategorien und den „nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten“ (oder der grünen Kategorie) liegen und die von einer durch die Taxonomie anerkannten Investition im Rahmen eines Übergangsplans profitieren könnten.
  • Kategorie 4 (siehe weiße Kategorie in der Grafik) wären Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen, die die Umwelt nicht wesentlich schädigen, aber auch keinen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele der Taxonomie leisten.

Die folgende Grafik zeigt diese vier neuen Kategorien. Zurzeit sind Wirtschaftstätigkeiten dieser vier Kategorien noch nicht EU-Taxonomie-konform. Bisher sind es nur die Wirtschaftstätigkeiten, die die oben genannten vier Voraussetzungen erfüllen (in grün). Dies soll sich durch den Vorschlag der Plattform in Zukunft ändern:


Quelle: Platform on Sustainable Finance, The Extended Environmental Taxonomy – Final Report, Seit 8.

Link zum Bericht der Platform on Sustainable Finance der EU:
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/220329-sustainable-finance-platform-finance-report-environmental-transition-taxonomy_en.pdf

Entwurf neuer ESMA-Leitlinien zum Eignungstest

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA führt eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Eignungsanforderungen im Rahmen von MiFID II durch. Im Konsultationsentwurf geht die ESMA auch auf die Änderungen der MiFID II in Bezug auf die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen ein.

Wertpapierdienstleister müssen (voraussichtlich ab 2. August 2022) von – neuen und vorhandenen – Kunden Informationen über deren nachhaltige Anlagepräferenzen einholen. Dazu gehört auch, in welchem Umfang sie in nachhaltige Finanzprodukte investieren wollen. Im zweiten Schritt ist zu bestimmen, welche Finanzprodukte die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden erfüllen. Mitarbeiter sind hinsichtlich Nachhaltigkeitsthemen zu schulen.

Link zur Internetseite der ESMA und zum Konsultationsentwurf:
https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-consults-review-mifid-ii-suitability-guidelines

Technische Bewertungskriterien für Klimaschutz und Klimawandel

Wann leisten Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel? Diese Frage beantwortet die EU-Kommission in der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. Auf 349 Seiten legt die EU-Kommission technische Bewertungskriterien fest, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet.

Der eigentliche Verordnungstext umfasst, nach 59 Erwägungsgründen, lediglich drei kurze Artikel. Die eigentlichen Bestimmungen sind in den beiden Anhängen enthalten. Anhang I legt für 88 wirtschaftliche Tätigkeiten (zum Beispiel Waldbewirtschaftung, Stromerzeugung aus Windkraft und Schienenverkehrsinfrastruktur) Kriterien fest, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Anhang II versucht dasselbe für die Anpassung an den Klimawandel zu regeln. Für jede Tätigkeit wird auch angeführt, wie erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.

Link zur Internetseite der EU-Kommission und zur Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1639037016630&uri=CELEX%3A32021R2139

Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen: Anpassung von MiFID II und IDD

Am 2 August 2021 hat die Europäische Kommission die Details zu den Anpassungen von MiFID II und IDD hinsichtlich der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen veröffentlicht. Ziel der beiden Regelwerke ist es, Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Beratung miteinzubeziehen.

Mit den Anpassungen, die ab 2. August 2022 angewendet werden sollen, werden Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen ins Zentrum des Finanzberatung gerückt, um so „zur Wandlung der europäischen Wirtschaft in ein umweltfreundlicheres, CO2-armes, widerstandsfähigeres, ressourcenschonendes und kreislauforientiertes System beizutragen.“

Download Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 (MiFID II):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R1253

Download Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32021R1257

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten

Am 2. August 2021 hat die Europäische Kommission die Details zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachung (Product Governance) veröffentlicht. Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, sollen beim Produktgenehmigungsverfahren jedes Finanzinstruments Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollten transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen Kunden oder potenziellen Kunden die relevanten Informationen zur Verfügung stellen kann.

Die Mitgliedstaaten sollen bis spätestens 21. August 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und veröffentlichen, damit diese Rechtsvorschriften ab dem 22. November 2022 angewendet werden können.

Download Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021L1269