Whistleblower-Gesetz: EU leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein

Die EU-Kommission hat am 27. Januar 2022 gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Grund dafür ist, dass Österreich die EU-Whistleblower-Richtlinie nicht, wie vorgesehen, bis 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt hat. Berichten zufolge hat Österreich nicht einmal einen Gesetzesentwurf nach Brüssel geschickt. Daher hat die EU-Kommission nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet.

Ziel der EU-Whistleblower-Richtlinie ist der Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“), die Informationen zur Aufdeckung von Missständen oder kriminellen Machenschaften liefern.

Link zur „Infringement“-Datenbank der EU-Kommission:
https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=EN&typeOfSearch=false&active_only=0&noncom=0&r_dossier=&decision_date_from=&decision_date_to=&EM=AT&DG=JUST&title=32019L1937&submit=Search

Aktualisierte EU-Verordnung zu AML-Hochrisikoländern

Die Europäische Union hat eine Aktualisierung der bereits auf 2016 zurückgehenden delegierten Verordnung zu sog. Hochrisikoländern bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgenommen und in der delegierten Verordnung (EU) 2022/229 veröffentlicht. Aufgenommen wurden Burkina Faso, Haiti, Jordanien, die Kaimaninseln, Mali, Marokko, die Philippinen, Senegal und Südsudan; im Gegenzug wurden Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle gestrichen.

Link zur delegierten Verordnung der EU 2022/229:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R0229

Technische Bewertungskriterien für Klimaschutz und Klimawandel

Wann leisten Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel? Diese Frage beantwortet die EU-Kommission in der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. Auf 349 Seiten legt die EU-Kommission technische Bewertungskriterien fest, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet.

Der eigentliche Verordnungstext umfasst, nach 59 Erwägungsgründen, lediglich drei kurze Artikel. Die eigentlichen Bestimmungen sind in den beiden Anhängen enthalten. Anhang I legt für 88 wirtschaftliche Tätigkeiten (zum Beispiel Waldbewirtschaftung, Stromerzeugung aus Windkraft und Schienenverkehrsinfrastruktur) Kriterien fest, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Anhang II versucht dasselbe für die Anpassung an den Klimawandel zu regeln. Für jede Tätigkeit wird auch angeführt, wie erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.

Link zur Internetseite der EU-Kommission und zur Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1639037016630&uri=CELEX%3A32021R2139