ESMA veröffentlicht Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen

Am 19. Juli 2021 veröffentlichte die ESMA ein Konsultationspapier mit vorgeschlagenen Leitlinienentwürfen zu bestimmten Aspekten der MIFID II Vergütungsanforderungen.
Die Konsultationsfrist endete am 19. Oktober 2021. Die eingegangenen Antworten sind auf der Website der ESMA verfügbar. Darüber hinaus erhielt die ESMA auch den Rat der Securities and Markets Stakeholders Group (SMSG).

Zweck dieser Leitlinien ist es, mehr Klarheit zu schaffen und die Konvergenz bei der Umsetzung bestimmter Aspekte der neuen Vergütungsanforderungen der MiFID II zu verbessern. Diese Leitlinien bauen auf dem Text der Leitlinien aus dem Jahr 2013 auf, der im Wesentlichen bestätigt wurde, in Teilbereichen präzisiert und verbessert. Darüber hinaus berücksichtigen sie die neuen Anforderungen der MiFID II und die Ergebnisse der von den nationalen zuständigen Behörden (NCA) durchgeführten Aufsichtstätigkeiten zu diesem Thema.

Link zur ESMA Leitlinie zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen:
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma_35-36-2537_final_report_on_guidelines_on_certain_aspects_of_the_mifid_ii_requirements.pdf

Annahme von Zuwendungen für ehemalige Kunden

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin geht in ihren „FAG zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln“ auf die Frage ein, ob das Gewähren bzw. Vereinnahmen von Zuwendungen im Falle von Bestandsprovisionen zulässig ist, wenn zum Kunden keine wertpapierrelevante Kundenbeziehung mehr besteht.

„Im Zusammenhang mit einer beendeten oder inaktiven Kundenbeziehung darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen weder annehmen noch gewähren“, schreibt die BaFin. Denn, so die BaFin weiter, bei einer Kundenbeziehung, die beendet ist, ist eine Qualitätsverbesserung für den (ehemaligen) Kunden nicht (mehr) möglich.

Link auf die Internetseite der BaFin zu den FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_040518_faq_mifid2_wohlverhaltensregeln.html;jsessionid=E88D4A813892FB9DB8D6B580D1564392.1_cid501?nn=9450992#doc10849298bodyText10