EIOPA veröffentlicht Entwurf zu neuen Leitlinien zu Nachhaltigkeitspräferenzen

Am 12. April 2022 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) einen Entwurf von Leitlinien zur Einbeziehung der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden in die Eignungsprüfung gemäß der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD veröffentlicht. Der Konsultationsentwurf kann bis 13. Mai 2022 kommentiert werden.

Wie bereits die ESMA in Bezug auf die Einbeziehung der Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß MiFID II hat nun auch die EIOPA einen knapp vierzigseitigen Leitlinien-Entwurf vorgelegt, der Versicherungsvermittler dazu unterstützen soll, ab 2 August 2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden zu erheben und um Rahmen der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Externer Link zum Consultation Paper auf der Internetseite der EIOPA:
https://www.eiopa.europa.eu/media/news/eiopa-consults-draft-guidelines-integrating-customer-sustainability-preferences

Entwurf neuer ESMA-Leitlinien zum Eignungstest

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA führt eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Eignungsanforderungen im Rahmen von MiFID II durch. Im Konsultationsentwurf geht die ESMA auch auf die Änderungen der MiFID II in Bezug auf die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen ein.

Wertpapierdienstleister müssen (voraussichtlich ab 2. August 2022) von – neuen und vorhandenen – Kunden Informationen über deren nachhaltige Anlagepräferenzen einholen. Dazu gehört auch, in welchem Umfang sie in nachhaltige Finanzprodukte investieren wollen. Im zweiten Schritt ist zu bestimmen, welche Finanzprodukte die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden erfüllen. Mitarbeiter sind hinsichtlich Nachhaltigkeitsthemen zu schulen.

Link zur Internetseite der ESMA und zum Konsultationsentwurf:
https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-consults-review-mifid-ii-suitability-guidelines

Technische Bewertungskriterien für Klimaschutz und Klimawandel

Wann leisten Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel? Diese Frage beantwortet die EU-Kommission in der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. Auf 349 Seiten legt die EU-Kommission technische Bewertungskriterien fest, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet.

Der eigentliche Verordnungstext umfasst, nach 59 Erwägungsgründen, lediglich drei kurze Artikel. Die eigentlichen Bestimmungen sind in den beiden Anhängen enthalten. Anhang I legt für 88 wirtschaftliche Tätigkeiten (zum Beispiel Waldbewirtschaftung, Stromerzeugung aus Windkraft und Schienenverkehrsinfrastruktur) Kriterien fest, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Anhang II versucht dasselbe für die Anpassung an den Klimawandel zu regeln. Für jede Tätigkeit wird auch angeführt, wie erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.

Link zur Internetseite der EU-Kommission und zur Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1639037016630&uri=CELEX%3A32021R2139

Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen: Anpassung von MiFID II und IDD

Am 2 August 2021 hat die Europäische Kommission die Details zu den Anpassungen von MiFID II und IDD hinsichtlich der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen veröffentlicht. Ziel der beiden Regelwerke ist es, Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Beratung miteinzubeziehen.

Mit den Anpassungen, die ab 2. August 2022 angewendet werden sollen, werden Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen ins Zentrum des Finanzberatung gerückt, um so „zur Wandlung der europäischen Wirtschaft in ein umweltfreundlicheres, CO2-armes, widerstandsfähigeres, ressourcenschonendes und kreislauforientiertes System beizutragen.“

Download Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 (MiFID II):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R1253

Download Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32021R1257

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten

Am 2. August 2021 hat die Europäische Kommission die Details zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachung (Product Governance) veröffentlicht. Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, sollen beim Produktgenehmigungsverfahren jedes Finanzinstruments Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollten transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen Kunden oder potenziellen Kunden die relevanten Informationen zur Verfügung stellen kann.

Die Mitgliedstaaten sollen bis spätestens 21. August 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und veröffentlichen, damit diese Rechtsvorschriften ab dem 22. November 2022 angewendet werden können.

Download Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021L1269