Die Platform on Sustainable Finance hat am 28. März einen neuen Bericht veröffentlicht. Sie schlägt vor, den Anwendungsbereich der Taxonomie zu erweitern und vier weitere Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten in die Taxonomie aufzunehmen. Ziel ist, privaten Investoren die Angst zu nehmen, dass eine Wirtschaftstätigkeit nicht „grün“ genug ist, weil es die derzeitigen Taxonomie-Kriterien nicht erfüllt und somit als „nicht finanzierungswürdig“ angesehen wird. In Zukunft sollen mehr Wirtschaftstätigkeiten unter die EU-Taxonomie fallen. In der Übergangsphase der Energiewende ist es wichtig, verschiedene „Grade“ an Nachhaltigkeit zuzulassen. Im Detail bedeutet dies:
Die EU-Taxonomie legt fest, dass Wirtschaftstätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ gelten, wenn sie folgende vier Voraussetzungen erfüllen:
- wesentlicher Beitrag zur Erfüllung eines der sechs EU-Umweltziele (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz von Wasser-/Meeresressourcen, Übergang zu Kreislaufwirtschaft, Vermeidung/Verminderung von Umweltverschmutzung, Schutz/Wiederherstellung der biologischen Vielfalt/Ökosysteme);
- kein erheblicher Schaden der anderen EU-Umweltziele;
- Erfüllung der minimalen sozialen Sicherheitsstandards;
- entspricht den technischen Bewertungskriterien.
Die Platform on Sustainable Finance spricht sich dafür aus, die Taxonomie um vier weitere Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten zu erweitern:
- Kategorie 1 + 2 (rote Kategorie) würden Tätigkeiten umfassen, die als „nicht nachhaltig“ eingestuft werden. Unterschieden wird hier zwischen den Tätigkeiten, die von taxonomisch anerkannten Investitionen als Teil eines Übergangsplans profitieren könnten, um ihre Umweltleistung dringend auf ein mittleres Niveau anzuheben (Kategorie 1), und denjenigen, die weiterhin erhebliche Umweltschäden verursachen werden und daher vorrangig für taxonomisch anerkannte Investitionen als Teil eines Stilllegungsplans in Betracht kommen sollten (Kategorie 2).
- Kategorie 3 (gelbe Kategorie) betrifft Tätigkeiten, die eine mittlere Umweltleistung aufweisen. Sie sind definiert als Tätigkeiten, die zwischen den ersten beiden oben genannten Kategorien und den „nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten“ (oder der grünen Kategorie) liegen und die von einer durch die Taxonomie anerkannten Investition im Rahmen eines Übergangsplans profitieren könnten.
- Kategorie 4 (siehe weiße Kategorie in der Grafik) wären Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen, die die Umwelt nicht wesentlich schädigen, aber auch keinen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele der Taxonomie leisten.
Die folgende Grafik zeigt diese vier neuen Kategorien. Zurzeit sind Wirtschaftstätigkeiten dieser vier Kategorien noch nicht EU-Taxonomie-konform. Bisher sind es nur die Wirtschaftstätigkeiten, die die oben genannten vier Voraussetzungen erfüllen (in grün). Dies soll sich durch den Vorschlag der Plattform in Zukunft ändern:
Quelle: Platform on Sustainable Finance, The Extended Environmental Taxonomy – Final Report, Seit 8.
Link zum Bericht der Platform on Sustainable Finance der EU:
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/220329-sustainable-finance-platform-finance-report-environmental-transition-taxonomy_en.pdf