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ESMA veröffentlicht Leitfaden zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Wertpapieraufsichtsbehörde der EU, hat heute ihre Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft veröffentlicht.

Die ESMA erwartet, dass mit diesen Leitlinien ein Beitrag zur einheitlichen Anwendung der Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft gemäß der MiFID II sowie zur einheitlichen Aufsichtspraxis geleistet wird, indem eine Reihe wichtiger Themen in 13 unterschiedlichen Leitlinien hervorgehoben werden und damit die Bedeutung vorhandener Standards verstärkt wird. Von dieser Unterstützung bei der Einhaltung der Regulierungsstandards in den Firmen verspricht sich die ESMA zugleich eine Stärkung des Anlegerschutzes.

Link zur ESMA Leitlinie zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft:
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma35-43-3006_gls_on_certain_aspects_of_the_mifid_ii_appropriateness_and_execution-only_requirements_de.pdf

Umsetzung der Offenlegungs-Verordnung (Verordnung 2019/2088) wurde am 8.4.2022 veröffentlicht

Die Umsetzung der Offenlegungs-Verordnung wurde mit über einem Jahr Verspätung veröffentlicht und ist seit 9.4.2022 in Kraft. Wesentlicher Inhalt der Umsetzung ist, dass die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Offenlegungs-Verordnung u.a. betreffend Wertpapierunternehmen benannt wurde.

Link zum Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 36/2022:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/36

ESMA beantwortet Konsultation zu EMIR Review

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die EU-Regulierungsbehörde für die Wertpapiermärkte, hat der Europäischen Kommission (EK) ihre hochrangige Antwort auf die Konsultation zu einer zielgerichteten Überprüfung der EMIR-Verordnung im Hinblick auf den zentralen Clearingrahmen der Europäischen Union (EU) übermittelt.

In ihrer Antwort empfiehlt die ESMA eine Reihe von Maßnahmen, die das Ziel der EU unterstützen, die Attraktivität der EU-Märkte zu erhöhen und die Abhängigkeit von CCPs mit Sitz außerhalb der EU zu verringern.

Link zur Veröffentlichung der ESMA:
https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-responds-european-commission-consultation-emir-review

ESAs: Update zur Anwendung der Offenlegungsverordnung

Die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA (zusammen ESAs) haben am 25. März 2022 ein Update zu ihrer gemeinsamen Erklärung zur Anwendung der Offenlegungsverordnung ((EU)2019/2088) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die folgenden Punkte:

  • Umsetzung des Zeitplans während der Interimsperiode (Anwendung der Offenlegungsverordnung ab 10. März 2021 und Anwendung der Regulatory Technical Standards ab 1. Jänner 2023)
  • Offenlegungspflichten gem Artikel 5 und 6 der Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) während der Interimsperiode
  • Bestimmung von Taxonomie-konformen Investments

Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2021 ein Schreiben an das Europäische Parlament und den Rat gesandt, in dem sie ankündigt, dass sie beabsichtigt, alle 13 RTS unter der SFDR in einem einzigen delegierten Rechtsakt zu bündeln und die Anwendung des 1. Januar 2022 um sechs Monate auf den 1. Juli 2022 zu verschieben. In einem weiteren Schreiben vom 25. November 2021 kündigte die Kommission an, dass die RTS ab dem 1. Januar 2023 gelten würden.

Die Europäische Kommission ist verpflichtet, den RTS-Entwurf der ESA innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung zu genehmigen. Vorbehaltlich der Tatsache, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union innerhalb von drei Monaten nach der Billigung durch die Kommission keine Einwände erheben, werden die RTS von der Kommission mittels einer delegierten Verordnung angenommen.

Link zur Erklärung der ESA:
https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esas-issue-updated-supervisory-statement-application-sustainable-finance

Neuer Bericht: Anwendungsbereich der EU-Taxonomie soll erweitert werden

Die Platform on Sustainable Finance hat am 28. März einen neuen Bericht veröffentlicht. Sie schlägt vor, den Anwendungsbereich der Taxonomie zu erweitern und vier weitere Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten in die Taxonomie aufzunehmen. Ziel ist, privaten Investoren die Angst zu nehmen, dass eine Wirtschaftstätigkeit nicht „grün“ genug ist, weil es die derzeitigen Taxonomie-Kriterien nicht erfüllt und somit als „nicht finanzierungswürdig“ angesehen wird. In Zukunft sollen mehr Wirtschaftstätigkeiten unter die EU-Taxonomie fallen. In der Übergangsphase der Energiewende ist es wichtig, verschiedene „Grade“ an Nachhaltigkeit zuzulassen. Im Detail bedeutet dies:

Die EU-Taxonomie legt fest, dass Wirtschaftstätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ gelten, wenn sie folgende vier Voraussetzungen erfüllen:

  • wesentlicher Beitrag zur Erfüllung eines der sechs EU-Umweltziele (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz von Wasser-/Meeresressourcen, Übergang zu Kreislaufwirtschaft, Vermeidung/Verminderung von Umweltverschmutzung, Schutz/Wiederherstellung der biologischen Vielfalt/Ökosysteme);
  • kein erheblicher Schaden der anderen EU-Umweltziele;
  • Erfüllung der minimalen sozialen Sicherheitsstandards;
  • entspricht den technischen Bewertungskriterien.

Die Platform on Sustainable Finance spricht sich dafür aus, die Taxonomie um vier weitere Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten zu erweitern:

  • Kategorie 1 + 2 (rote Kategorie) würden Tätigkeiten umfassen, die als „nicht nachhaltig“ eingestuft werden. Unterschieden wird hier zwischen den Tätigkeiten, die von taxonomisch anerkannten Investitionen als Teil eines Übergangsplans profitieren könnten, um ihre Umweltleistung dringend auf ein mittleres Niveau anzuheben (Kategorie 1), und denjenigen, die weiterhin erhebliche Umweltschäden verursachen werden und daher vorrangig für taxonomisch anerkannte Investitionen als Teil eines Stilllegungsplans in Betracht kommen sollten (Kategorie 2).
  • Kategorie 3 (gelbe Kategorie) betrifft Tätigkeiten, die eine mittlere Umweltleistung aufweisen. Sie sind definiert als Tätigkeiten, die zwischen den ersten beiden oben genannten Kategorien und den „nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten“ (oder der grünen Kategorie) liegen und die von einer durch die Taxonomie anerkannten Investition im Rahmen eines Übergangsplans profitieren könnten.
  • Kategorie 4 (siehe weiße Kategorie in der Grafik) wären Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen, die die Umwelt nicht wesentlich schädigen, aber auch keinen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele der Taxonomie leisten.

Die folgende Grafik zeigt diese vier neuen Kategorien. Zurzeit sind Wirtschaftstätigkeiten dieser vier Kategorien noch nicht EU-Taxonomie-konform. Bisher sind es nur die Wirtschaftstätigkeiten, die die oben genannten vier Voraussetzungen erfüllen (in grün). Dies soll sich durch den Vorschlag der Plattform in Zukunft ändern:


Quelle: Platform on Sustainable Finance, The Extended Environmental Taxonomy – Final Report, Seit 8.

Link zum Bericht der Platform on Sustainable Finance der EU:
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/220329-sustainable-finance-platform-finance-report-environmental-transition-taxonomy_en.pdf

Mag. Cornelius NECAS beim Finanz-Talk der Fachgruppe Finanzdienstleister Wien zur Kryptobesteuerung

Der Obmann der Fachgruppe Finanzdienstleister Wien, Eric SAMUILOFF interviewte in der ersten Folge des aktuellen Branchentalks im Kurzvideoformat Mag. Cornelius NECAS zur aktuellen Besteuerung von Kryptowährungen.

Link zum Finanz-Talk der Fachgruppe Finanzdienstleister Wien:
https://www.wko.at/branchen/w/information-consulting/finanzdienstleister/finanztalk.html

ESMA veröffentlicht Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen

Am 19. Juli 2021 veröffentlichte die ESMA ein Konsultationspapier mit vorgeschlagenen Leitlinienentwürfen zu bestimmten Aspekten der MIFID II Vergütungsanforderungen.
Die Konsultationsfrist endete am 19. Oktober 2021. Die eingegangenen Antworten sind auf der Website der ESMA verfügbar. Darüber hinaus erhielt die ESMA auch den Rat der Securities and Markets Stakeholders Group (SMSG).

Zweck dieser Leitlinien ist es, mehr Klarheit zu schaffen und die Konvergenz bei der Umsetzung bestimmter Aspekte der neuen Vergütungsanforderungen der MiFID II zu verbessern. Diese Leitlinien bauen auf dem Text der Leitlinien aus dem Jahr 2013 auf, der im Wesentlichen bestätigt wurde, in Teilbereichen präzisiert und verbessert. Darüber hinaus berücksichtigen sie die neuen Anforderungen der MiFID II und die Ergebnisse der von den nationalen zuständigen Behörden (NCA) durchgeführten Aufsichtstätigkeiten zu diesem Thema.

Link zur ESMA Leitlinie zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen:
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma_35-36-2537_final_report_on_guidelines_on_certain_aspects_of_the_mifid_ii_requirements.pdf

Liquiditäts-Stresstests bei Fonds gem. ESMA verbesserungsfähig

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die EU-Regulierungsbehörde für die Wertpapiermärkte, hat gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden (NCA) eine aufsichtliche Untersuchung von Investmentfonds durchgeführt.
Die Ergebnisse zeigen, dass von den untersuchten Fonds kein wesentliches Risiko für die Finanzstabilität ausgeht. Während der Grad der Einhaltung der Vorschriften insgesamt zufriedenstellend ist, wird auch ein Spielraum für Verbesserungen und eine fortgesetzte Überwachung aufgezeigt, insbesondere im Hinblick auf Liquiditätsstresstests und die Bewertung weniger liquider Vermögenswerte.
Die ESMA wird 2022 Konsultationen zu diesen Themen unter den nationalen Aufsichtsbehörden über die Anwendung der Leitlinien für Liquiditätsstresstests (LST) in OGAW und AIFs starten und führt in 2022 eine gemeinschaftliche Schwerpunktprüfung (Common Supervisory Action, CSA) über die Bewertung weniger liquider Vermögenswerte in OGAW und offenen AIFs durch.

Link zur ESMA:
https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-and-ncas-find-room-improvement-in-funds%E2%80%99-liquidity-stress-testing

Gemeinsame Erklärung der drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA zur Anwendung der Offenlegungs-Verordnung SFDR

Die Erklärung beinhaltet einen neuen Zeitplan, Erwartungen bezüglich der expliziten Quantifizierung der Produktangaben gemäß Artikel 5 und 6 der Taxonomie-Verordnung und die Verwendung von Schätzungen. Die aufsichtsrechtliche Erklärung zielt darauf ab, eine wirksame und kohärente Anwendung und nationale Beaufsichtigung der SFDR zu fördern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Anleger zu schützen.

Die ESAs empfehlen, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Marktteilnehmer die derzeitige Übergangszeit vom 10. März 2021 bis zum 1. Januar 2023 nutzen, um sich auf die Anwendung der bevorstehenden delegierten Verordnung der Kommission mit den technischen Regulierungsstandards (RTS) vorzubereiten und gleichzeitig die relevanten Maßnahmen der SFDR und der Taxonomie-Verordnung gemäß den in der aufsichtlichen Erklärung dargelegten Anwendungsdaten anzuwenden.

Externer Link zum Download der Erklärung der drei Aufsichtsbehörden:
https://www.eiopa.europa.eu/sites/default/files/js/jc_2022_12_-_updated_supervisory_statement_on_the_application_of_the_sfdr.pdf

23. FONDS professionell KONGRESS 2022

Das Team der NWT rund um Kapitalmarktexperten Cornelius Necas ist auch heuer wieder am Fondskongress mit einem eigenen Stand vertreten und 06. und 07. April 2022 vor Ort. Er erläutert in seinem Vortrag relevante gesetzliche Bestimmungen und gibt Tipps für die laufende Praxis.

Nutzen Sie die Gelegenheit, um Informationen aus erster Hand zu erhalten, sich mit Kollegen auszutauschen, neue Kontakte zu knüpfen sowie mit renommierten Fondsmanagern und Spezialisten über neue Ideen und Möglichkeiten zu diskutieren.

Für Ihre Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung!

Link: https://www.fondsprofessionell.at/kongress/2022/

EU-Finanzaufsichtsbehörden warnen Verbraucher vor den Risiken von Krypto-Assets

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA – die ESAs) warnen die Verbraucher, dass viele Krypto-Assets hochriskant und spekulativ sind. Die ESAs legen die wichtigsten Schritte dar, die Verbraucher unternehmen können, um sicherzustellen, dass sie informierte Entscheidungen treffen.

Diese Warnung erfolgt vor dem Hintergrund der zunehmenden Aktivitäten und des Interesses der Verbraucher an Krypto-Vermögenswerten und der aggressiven Werbung für diese Vermögenswerte und damit verbundene Produkte in der Öffentlichkeit, auch über die sozialen Medien.

In ihrer Warnung heben die ESA hervor, dass diese Vermögenswerte für die meisten Kleinverbraucher weder als Anlage noch als Zahlungs- oder Tauschmittel geeignet sind.

Link zum Warnungshinweis der ESAs:
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esa_2022_15_joint_esas_warning_on_crypto-assets_de.pdf

Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen: Beratung versus Vermittlung

In seiner langjährigen Tätigkeit als steuerlicher Ansprechpartner des Fachverbands der Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer hat Mag. Cornelius NECAS seinen wertvollen Beitrag zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen in einem aktualisierten Artikel kompakt zusammengefasst.

Link zum WKO Artikel zur Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen:
https://www.wko.at/branchen/information-consulting/finanzdienstleister/artikel-umsatzsteuer-beratung-vs-vermittlung.pdf

Veröffentlichung neuer Sanktionsbestimmungen betreffend Wertpapierdienstleistungen aufgrund der Situation in der Ukraine

Im Amtsblatt der EU wurden neue Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der aktuellen Handlungen Russlands in Bezug auf die Ukraine veröffentlicht. Mit diesen Verordnungen werden die bereits bisher bestehenden Verbote u.a. im Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen insb. mit Bezug auf Finanzinstrumente erweitert, die von russischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben werden, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder mehrheitlich in öffentlicher Inhaberschaft von Russland, seiner Regierung oder der russ. Zentralbank befinden (siehe insbesondere die Artikel 5 und 5a).

Links zu den Verordnungen der EU:
Verordnung (EU) 2022/262 vom 23.02.2022
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/262/oj

Verordnung (EU) 2022/328 vom 25.02.2022
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/328/oj

Verordnung (EU) 2022/334 vom 28.02.2022
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/334/oj

Neue FMA-Rundschreiben zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Die Finanzmarktaufsicht FMA hat ihre vier Rundschreiben zur Geldwäsche-Prävention in einer neuen Fassung veröffentlicht. Wie schon in der Vergangenheit behandeln die Rundschreiben die Bereiche Organisation, Sorgfaltspflichten, Risikoanalyse und Meldepflichten.

Erstmals bezieht die FMA in ihre Rundschreiben die Pflichten von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen ein. Auch auf das Feststellen und Überprüfen von wirtschaftlichen Eigentümern geht die FMA gezielter ein.

Link auf die Internetseite der FMA zum Download der Rundschreiben:
https://www.fma.gv.at/fma/fma-rundschreiben/

Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I

Am 14. Februar wurde das Ökosoziale Steuerreformgesetz ÖkoStRefG 2022 Teil I veröffentlicht. Das Bundesgesetz besteht aus einem Paket von Änderungen, unter anderem im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Investmentfondsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz. Weiters wird das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen.

Zu den Änderungen im Einkommensteuergesetz zählen beispielsweise die Steuerfreiheit für Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer von bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr, neue Gewinnfreibeträge und die Senkung der Einkommensteuersätze. Neu ist auch, dass Einkünfte aus Kryptowährungen ab 1. März 2022 (unabhängig von der Behaltefrist) mit 27,5 Prozent besteuert werden.

Link zum Download des ÖkoStRefG 2022 Teil I:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_10/BGBLA_2022_I_10.pdfsig