Gemeinsame Erklärung der drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA zur Anwendung der Offenlegungs-Verordnung SFDR

Die Erklärung beinhaltet einen neuen Zeitplan, Erwartungen bezüglich der expliziten Quantifizierung der Produktangaben gemäß Artikel 5 und 6 der Taxonomie-Verordnung und die Verwendung von Schätzungen. Die aufsichtsrechtliche Erklärung zielt darauf ab, eine wirksame und kohärente Anwendung und nationale Beaufsichtigung der SFDR zu fördern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Anleger zu schützen.

Die ESAs empfehlen, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Marktteilnehmer die derzeitige Übergangszeit vom 10. März 2021 bis zum 1. Januar 2023 nutzen, um sich auf die Anwendung der bevorstehenden delegierten Verordnung der Kommission mit den technischen Regulierungsstandards (RTS) vorzubereiten und gleichzeitig die relevanten Maßnahmen der SFDR und der Taxonomie-Verordnung gemäß den in der aufsichtlichen Erklärung dargelegten Anwendungsdaten anzuwenden.

Externer Link zum Download der Erklärung der drei Aufsichtsbehörden:
https://www.eiopa.europa.eu/sites/default/files/js/jc_2022_12_-_updated_supervisory_statement_on_the_application_of_the_sfdr.pdf

23. FONDS professionell KONGRESS 2022

Das Team der NWT rund um Kapitalmarktexperten Cornelius Necas ist auch heuer wieder am Fondskongress mit einem eigenen Stand vertreten und 06. und 07. April 2022 vor Ort. Er erläutert in seinem Vortrag relevante gesetzliche Bestimmungen und gibt Tipps für die laufende Praxis.

Nutzen Sie die Gelegenheit, um Informationen aus erster Hand zu erhalten, sich mit Kollegen auszutauschen, neue Kontakte zu knüpfen sowie mit renommierten Fondsmanagern und Spezialisten über neue Ideen und Möglichkeiten zu diskutieren.

Für Ihre Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung!

Link: https://www.fondsprofessionell.at/kongress/2022/

EU-Finanzaufsichtsbehörden warnen Verbraucher vor den Risiken von Krypto-Assets

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA – die ESAs) warnen die Verbraucher, dass viele Krypto-Assets hochriskant und spekulativ sind. Die ESAs legen die wichtigsten Schritte dar, die Verbraucher unternehmen können, um sicherzustellen, dass sie informierte Entscheidungen treffen.

Diese Warnung erfolgt vor dem Hintergrund der zunehmenden Aktivitäten und des Interesses der Verbraucher an Krypto-Vermögenswerten und der aggressiven Werbung für diese Vermögenswerte und damit verbundene Produkte in der Öffentlichkeit, auch über die sozialen Medien.

In ihrer Warnung heben die ESA hervor, dass diese Vermögenswerte für die meisten Kleinverbraucher weder als Anlage noch als Zahlungs- oder Tauschmittel geeignet sind.

Link zum Warnungshinweis der ESAs:
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esa_2022_15_joint_esas_warning_on_crypto-assets_de.pdf

Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen: Beratung versus Vermittlung

In seiner langjährigen Tätigkeit als steuerlicher Ansprechpartner des Fachverbands der Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer hat Mag. Cornelius NECAS seinen wertvollen Beitrag zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen in einem aktualisierten Artikel kompakt zusammengefasst.

Link zum WKO Artikel zur Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen:
https://www.wko.at/branchen/information-consulting/finanzdienstleister/artikel-umsatzsteuer-beratung-vs-vermittlung.pdf

Veröffentlichung neuer Sanktionsbestimmungen betreffend Wertpapierdienstleistungen aufgrund der Situation in der Ukraine

Im Amtsblatt der EU wurden neue Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der aktuellen Handlungen Russlands in Bezug auf die Ukraine veröffentlicht. Mit diesen Verordnungen werden die bereits bisher bestehenden Verbote u.a. im Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen insb. mit Bezug auf Finanzinstrumente erweitert, die von russischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben werden, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder mehrheitlich in öffentlicher Inhaberschaft von Russland, seiner Regierung oder der russ. Zentralbank befinden (siehe insbesondere die Artikel 5 und 5a).

Links zu den Verordnungen der EU:
Verordnung (EU) 2022/262 vom 23.02.2022
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/262/oj

Verordnung (EU) 2022/328 vom 25.02.2022
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/328/oj

Verordnung (EU) 2022/334 vom 28.02.2022
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/334/oj

Neue FMA-Rundschreiben zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Die Finanzmarktaufsicht FMA hat ihre vier Rundschreiben zur Geldwäsche-Prävention in einer neuen Fassung veröffentlicht. Wie schon in der Vergangenheit behandeln die Rundschreiben die Bereiche Organisation, Sorgfaltspflichten, Risikoanalyse und Meldepflichten.

Erstmals bezieht die FMA in ihre Rundschreiben die Pflichten von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen ein. Auch auf das Feststellen und Überprüfen von wirtschaftlichen Eigentümern geht die FMA gezielter ein.

Link auf die Internetseite der FMA zum Download der Rundschreiben:
https://www.fma.gv.at/fma/fma-rundschreiben/

Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I

Am 14. Februar wurde das Ökosoziale Steuerreformgesetz ÖkoStRefG 2022 Teil I veröffentlicht. Das Bundesgesetz besteht aus einem Paket von Änderungen, unter anderem im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Investmentfondsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz. Weiters wird das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen.

Zu den Änderungen im Einkommensteuergesetz zählen beispielsweise die Steuerfreiheit für Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer von bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr, neue Gewinnfreibeträge und die Senkung der Einkommensteuersätze. Neu ist auch, dass Einkünfte aus Kryptowährungen ab 1. März 2022 (unabhängig von der Behaltefrist) mit 27,5 Prozent besteuert werden.

Link zum Download des ÖkoStRefG 2022 Teil I:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_10/BGBLA_2022_I_10.pdfsig

Eigenkapital von Wertpapierfirmen

Mit den beiden Rechtsakten Investment Firm Directive (IFD; der Richtlinie (EU) 2019/2034), sowie der Investment Firm Regulation (IFR; Verordnung (EU) 2019/2033), beide bereits vom 27. November 2019, regelt die EU-Kommission die einheitlichen Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen in Bezug auf folgende Punkte:

  • Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Unternehmens-, Kunden- und Marktrisiko;
  • Anforderungen zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos;
  • Liquiditätsanforderungen;
  • Berichts- und Offenlegungspflichten.
  • Während die IFR als Verordnung seit 26. Juni 2021 in Kraft ist, lässt die nationale Umsetzung der IFD noch auf sich warten. Die Finanzmarktaufsicht ist noch nicht als zuständige Behörde festgelegt, bereitet sich jedoch schon intensiv auf die Umsetzung vor.

    Link zum Download der IFD:
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L2034

    Link zum Download der IFR:
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R2033

    Annahme von Zuwendungen für ehemalige Kunden

    Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin geht in ihren „FAG zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln“ auf die Frage ein, ob das Gewähren bzw. Vereinnahmen von Zuwendungen im Falle von Bestandsprovisionen zulässig ist, wenn zum Kunden keine wertpapierrelevante Kundenbeziehung mehr besteht.

    „Im Zusammenhang mit einer beendeten oder inaktiven Kundenbeziehung darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen weder annehmen noch gewähren“, schreibt die BaFin. Denn, so die BaFin weiter, bei einer Kundenbeziehung, die beendet ist, ist eine Qualitätsverbesserung für den (ehemaligen) Kunden nicht (mehr) möglich.

    Link auf die Internetseite der BaFin zu den FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln:
    https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_040518_faq_mifid2_wohlverhaltensregeln.html;jsessionid=E88D4A813892FB9DB8D6B580D1564392.1_cid501?nn=9450992#doc10849298bodyText10

    EBA hat angepassten Entwurf zu RTS für die Berechnung der fixen Gemeinkosten gemäß IFR veröffentlicht

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine Stellungnahme zu den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen zu Market Makern an den endgültigen Entwürfen für technische Regulierungsstandards (RTS) der EBA veröffentlicht, in denen die Methode zur Berechnung der Anforderungen an die fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung über Wertpapierfirmen (IFR) festgelegt ist.

    Link zur Pressemitteilung der EBA zu den RTS für die Berechnung der fixen Gemeinkosten:
    https://www.eba.europa.eu/eba-issues-opinion-european-commission%E2%80%99s-proposed-amendments-eba-final-draft-technical-standards

    Link zum Amtsblatt der EU zu Durchführung VO 2021/2284 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2284&from=EN

    ESMA Sustainable Finance Roadmap

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat eine neue „Sustainable Finance Roadmap“ veröffentlicht. In diesem „Fahrplan für nachhaltige Finanzen 2022-2024“ nennt die ESMA drei Prioritäten:

  • Bekämpfung von Greenwashing und Förderung der Transparenz;
  • Ausbau der Kapazitäten der nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA im Bereich der nachhaltigen Finanzen; und
  • Überwachung, Bewertung und Analyse von ESG-Märkten und -Risiken.
  • Die ESMA ergreift damit aus ihrer Sicht die „notwendigen Maßnahmen zur Förderung des Anlegerschutzes“, und trägt zur Entwicklung des Regelwerks für nachhaltige Finanzen und zu dessen kohärenter Anwendung und Beaufsichtigung bei. ESMA-Vorsitzende Verena Ross unterstreicht in der Pressemeldung: „Das Vorantreiben der Nachhaltigkeitsagenda ist für die ESMA von entscheidender Bedeutung, insbesondere da sich die Präferenzen der Anleger auf umweltfreundliche Finanzprodukte verlagern und die Europäische Union bestrebt ist, ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu erfüllen.“

    Link auf die Internetseite des ESMA und der „Sustainable Finance Roadmap“:
    https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-prioritises-fight-against-greenwashing-in-its-new-sustainable-finance

    Whistleblower-Gesetz: EU leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein

    Die EU-Kommission hat am 27. Januar 2022 gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Grund dafür ist, dass Österreich die EU-Whistleblower-Richtlinie nicht, wie vorgesehen, bis 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt hat. Berichten zufolge hat Österreich nicht einmal einen Gesetzesentwurf nach Brüssel geschickt. Daher hat die EU-Kommission nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet.

    Ziel der EU-Whistleblower-Richtlinie ist der Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“), die Informationen zur Aufdeckung von Missständen oder kriminellen Machenschaften liefern.

    Link zur „Infringement“-Datenbank der EU-Kommission:
    https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=EN&typeOfSearch=false&active_only=0&noncom=0&r_dossier=&decision_date_from=&decision_date_to=&EM=AT&DG=JUST&title=32019L1937&submit=Search

    FMA-Incoming Plattform NEU

    Die Incoming-Plattform dient beaufsichtigten Unternehmen dazu, die gemäß FMA-Incoming-Plattformverordnung (FMA-IPV) definierten Meldedaten verpflichtend elektronisch an die FMA zu übermitteln. Ebenso erfolgen die Einbringung der KVO-Referenzdaten der Wertpapierfirmen (WPF) bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) sowie zukünftig auch die Meldungen von WPF gem. Verordnung (EU) 2019/2033 (kurz IFR) auf Einzel- und Gruppenbasis über die Incoming-Plattform.

    Seit dem 31. Jänner 2022 steht den Unternehmen, und damit auch den WPF und WPDLU, die „FMA-Incoming-Plattform Neu“ zur Verfügung. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen technische Erneuerungen, wobei insbesondere die Nutzeroberfläche angepasst wurde. Aufgrund von Datenschutzaspekten werden nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung die eingereichten Einbringen automatisch gelöscht.

    Link zur Information auf der Website der Finanzmarktaufsicht:
    https://www.fma.gv.at/information-zum-go-live-der-fma-incoming-plattform-neu/

    Link zur FMA Incoming Plattform:
    https://webhost.fma.gv.at/IncomingPlattform/

    Schwerpunktkontrollen zu Kosten und Gebühren

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA teilt in einer Pressemeldung vom 8. Februar mit, dass sie im Jahr 2022 gemeinsam mit den nationalen Behörden eine Aufsichtsaktion bezüglich der Kosten und Gebühren gemäß MiFID II startet. Im Fokus der Schwerpunktkontrolle steht die Anwendung der MiFID II-Vorschriften zur Offenlegung von Kosten und Gebühren in der gesamten Europäischen Union.

    Diese Schwerpunktkontrolle soll es der ESMA und den nationalen Aufsichtsbehörden ermöglichen, die Anwendung der MiFID II-Anforderungen zu Kosten und Gebühren durch die beaufsichtigten Unternehmen zu bewerten. Der Schwerpunkt wird auf den Informationen für Kleinanleger liegen.

    Link zur Pressemitteilung auf der Internetseite der ESMA:
    https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-launches-common-supervisory-action-ncas-mifid-ii-costs-and-charges

    Zweckmäßiger Regulierungs- & Aufsichtsrahmen im digitalen Zeitalter

    Die Anwendung innovativer Technologien erleichtert Veränderungen in der Struktur des EU-Finanzsektors. Die Wertschöpfungsketten entwickeln sich weiter, die Nutzung digitaler Plattformen nimmt rapide zu und es entstehen neue gemischte Tätigkeitsgruppen. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ESAs empfehlen in einer Pressemitteilung vom 7. Februar 2022 der Europäischen Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der EU-Finanzdienstleistungsregulierung und zur Verbesserung der Aufsichtskapazitäten im Einklang mit diesen Entwicklungen.

    Die Vorschläge zielen darauf ab, ein hohes Maß an Verbraucherschutz aufrechtzuerhalten und Risiken anzugehen, die sich aus der Umgestaltung von Wertschöpfungsketten, zunehmender Digitalisierung und dem Entstehen neuer „gemischter Gruppen“ ergeben, d. h. Gruppen, die finanzielle und nicht-finanzielle Aktivitäten kombinieren.

    Link zur Pressemitteilung auf der Internetseite der ESMA:
    https://www.eba.europa.eu/esas-recommend-actions-ensure-eu%E2%80%99s-regulatory-and-supervisory-framework-remains-fit-purpose-digital

    Download Dokument „Joint European Supervisory Authority response“:
    https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Reports/2022/1026595/ESA%202022%2001%20ESA%20Final%20Report%20on%20Digital%20Finance.pdf